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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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AGB`s Fahrdienst "Schäfer's Fahrtenservice" [358 KB]

AGB's des Fahrdienstes "Schäfer's Fahrtenservice"

§1 - Angebot und Vertragsabschluss
Angebote des Fahrdienstes „Schäfer’s Fahrtenservice„ sind, soweit nicht anders vereinbart, freibleibend.
1) Der Besteller muss seinen Auftrag in schriftlicher (auch z.B. per E-Mail) oder telefonisch erteilen.

2) Der Vertrag kommt durch die Bestätigung des Auftrages oder Angebotes mit dem Fahrdienst „Schäfer’s Fahrtenservice„ zustande.

3) Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Angebotes ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt. Dies kann auch in mündlicher Form geschehen, sollte aber zur rechtlichen Absicherung schriftlich vom Besteller erbracht werden.

4) Wird die Erfüllung des Vertrages nach Vertragsablauf fortgesetzt, auch stillschweigend, ist der Vertrag für eine weitere volle Laufzeit gültig.

5) Der Vertrag ist mit einem Monat zum Laufzeitende von dem Besteller (Auftraggeber) oder dem Fahrdienst „Schäfer’s Fahrtenservice„ kündbar.

§2 – Leistungsbeschreibung
1) Für den Umfang der vertraglichen Leistung sind die Angaben in der schriftlichen Bestätigung maßgebend.

2) §1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.

3) Die Leistung umfasst in dem durch die schriftliche Bestätigung vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeuges der vereinbarten Art, mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung.

Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
a) die Erfüllung des Zweckes des Ablaufes der Fahrt,

b) die Beaufsichtigung von Fahrgästen, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftige Personen,

c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeuges zurücklässt,

d) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,

e) die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenen Verpflichtungen.

Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart worden ist.
§3 – Leistungsänderungen
1) Leistungsänderungen durch den Fahrdienst „Schäfer’s Fahrtenservice„ sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, von dem Fahrdienst „Schäfer’s Fahrtenservice„ nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und sofern die Abweichungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind.

2) Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung der Fahrdienst möglich. Sie bedürfen der Schriftform, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.

§4 - Preise und Zahlungsverkehre
1) Es gilt bei Vertragsabschluss der vereinbarte Beförderungsendpreis.

2) Alle Nebenkosten (z.B. Straßen- und Parkgebühren) sind im Beförderungsendpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

3) Mehrkosten auf Grund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.

4) Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigung oder Verunreinigung entstehen, bleibt unberührt.

5) Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.

6) Bei einer Laufzeitverlängerung behält sich der Fahrdienst „Schäfer’s Fahrtenservice„ vor, das monatliche Fahrpreisentgelt um bis zu maximal 5% zu erhöhen. Dies ist auch ohne vorherige Zustimmung des Bestellers möglich.

§5 - Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
I. - Rücktritt und Entschädigung
Der Besteller kann vor Fahrantritt und während der vereinbarten Vertragslaufzeit vom Vertrag zurücktreten.
Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat der Fahrdienst „Schäfer’s Fahrtenservice„ dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den der Fahrdienst „Schäfer’s Fahrtenservice„ zu vertreten hat, anstelle des Anspruchs auf den vereinbarten Beförderungsendpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung.
I. Für Laufzeitverträge:

Deren Höhe bestimmt sich nach dem Beförderungsendpreis und wird wie folgt pauschalisiert:
Bei einem Rücktritt
1) vor Ablauf von 9 Monaten vor dem angegebenen Vertragsende 60%,

2) vor Ablauf von 6 Monaten vor dem angegebenen Vertragsende 40%,

3) vor Ablauf von 3 Monaten vor dem angegebenen Vertragsende 20%,

jeweils vom vereinbarten monatlichen Beförderungsendpreis.
II. Für einmalige Fahrten:

Deren Höhe bestimmt sich nach dem Beförderungsendpreis und wird wie folgt pauschalisiert:
Bei einem Rücktritt
1) bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrantritt 10%,

2) ab 29 bis 11 Tage vor dem geplanten Fahrantritt 25%,

3) ab 10 Tage vor dem geplanten Fahrantritt 50%,

jeweils vom vereinbarten Beförderungsendpreis.
Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen der Fahrdienst „Schäfer’s Fahrtenservice„ zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind.
Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
II. – Kündigung
1) Werden Änderungen der vereinbarten Leistung nach Fahrtantritt unumgänglich, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

2) Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Beförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.

3) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdende Leistungsänderung auf einem Umstand beruhen, den der Fahrdienst „Schäfer’s Fahrtenservice„ nicht zu vertreten hat.

4) Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Fahrdienst „Schäfer’s Fahrtenservice„ eine angemessene Bearbeitungsgebühr, jedoch mindestens ein Monatsentgelt, für die bereits erbrachte Leistung und der Kündigungsbearbeitung zu, besonders wenn für den Besteller, trotz der Kündigung, noch Interesse besteht.

§6 - Rücktritt und Kündigung durch den Fahrdienst „Schäfer’s Fahrtenservice„
I. – Rücktritt
Der Fahrdienst „Schäfer’s Fahrtenservice„ kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die er nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbaren Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
II. – Kündigung
1) Der Fahrdienst „Schäfer’s Fahrtenservice„ kann nach Vertragsbeginn kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt oder den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

2) Im Falle einer Kündigung nach Antritt der Fahrt, beruhend auf höhere Gewalt, ist der Fahrdienst „Schäfer’s Fahrtenservice„ auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und/oder seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf eine Beförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei der Kündigung auf Grund höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.

§7 – Haftung
1) Der Fahrdienst „Schäfer’s Fahrtenservice„ haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.

2) Der Fahrdienst „Schäfer’s Fahrtenservice„ haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt, z.B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Naturkatastrophen, Feinseligkeiten, Aufstand und Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen, sowie nicht von ihr zu vertretende Streiks, Arbeitsniederlegungen und Aussperrungen.

3) Die Regelung über die Rückbeförderung bleibt unberührt.

§8 - Beschränkung der Haftung
1) Die Haftung des Fahrdienstes „Schäfer’s Fahrtenservice„ bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen ist auf den dreifachen Beförderungsendpreis (vgl. §4) beschränkt. D.h. je betroffener Person ist die Haftung begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil im Beförderungsendpreis, multipliziert mit dem Faktor 3. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Personenschäden bis 2.000.000 € und bei Sachschäden bis 4.000 € gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene anteilige Beförderungsendpreis, multipliziert mit dem Faktor 3, diese Summe, ist die Haftung auf die entsprechende Summe begrenzt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1.000 € übersteigt.

2) Die in den Absatz 1 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.

3) Für Schäden, insbesondere an Rechtsgütern der Fahrgäste, soweit sie ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste basieren - haftet der Fahrdienst „Schäfer’s Fahrtenservice„ nicht.

4) Von etwaigen Ansprüchen, die auf einen der in §2 Abs. 3 litt. a-e umschriebenen Sachverhalte beruhen, stellt der Besteller den Fahrdienst „Schäfer’s Fahrtenservice„ und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen frei.

5) Für die übliche Handlungsweise im Rahmen der Vertragsabwicklung ist eine angepasste Risikobeschreibung zur Betriebshaftpflichtversicherung des Fahrdienstes „Schäfer’s Fahrtenservice„ abgeschlossen bzw. liegt vor.

§9 - Gepäck und sonstige Sachen
1) Gepäck im normalen Umfang und - nach Absprache - sonstige Sachen werden mit befördert.

2) Für Schäden, die durch vom Besteller oder seiner Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn die Schäden auf dem Umstand beruhen, die von ihm und /oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.

3) Tiere sind von der Beförderung ausgeschlossen. Ausnahme sind Blinden - und / oder Begleithunde für Behinderte. Ihre Mitnahme kann nur mit einem vorhandenen Beißschutz kurz angeleint in einem sicheren Bereich im Fahrzeug erfolgen. Ein Ausschluss durch den Fahrdienst „Schäfer’s Fahrtenservice„ ist jederzeit möglich.

§10 - Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
1) Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.

2) Den Anweisungen des Fahrpersonals bzw. Bordpersonals ist Folge zu leisten.

3) Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Fahr- und Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen entweder die Mitfahrgäste erheblich beeinträchtigt, die Sicherheit in Frage gestellt wird oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für den Fahrdienst „Schäfer’s Fahrtenservice„ unzumutbar ist.

4) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Fahrdienst „Schäfer’s Fahrtenservice„ bestehen in diesen Fällen nicht.

5) Beschwerden sind zunächst an das Fahr- und Bordpersonal und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an den Fahrdienst „Schäfer’s Fahrtenservice„ zu richten. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

§11- Gerichtsstand und Erfüllungsort
1) Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Fahrdienstes „Schäfer’s Fahrtenservice„.

2) Beim Gerichtsstand ist zu beachten:
a) Ist der Besteller ein Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann der Fahrdienst „Schäfer’s Fahrtenservice„ nur an ihrem Sitz verklagt werden.

b) Im Verhältnis zu Bestellern, die Vollkaufleute sind, ist der Gerichtsstand für Geltendmachung von Forderungen im Wege des Mahnverfahrens gemäß § 688 f. ZPO ausschließlich der Sitz des Fahrdienstes „Schäfer’s Fahrtenservice„.

c) Die Zuständigkeit für ansonsten alle, sich aus dem Vertragsverhältnis, mit dem Fahrdienst „Schäfer’s Fahrtenservice„ ergebenden Rechtsstreitigkeiten, sind beim betreffenden Gericht des Firmensitzes.
3) Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.

§12 Datenschutz
Der Fahrdienst „Schäfer’s Fahrtenservice„ weist gemäß der §§26(1) und 43(3) BDSG darauf hin, dass im Rahmen einer Geschäftsbeziehung personenbezogene und auftragsbezogene Daten per EDV gespeichert werden.
§13- Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser AGB für den Fahrdienst „Schäfer’s Fahrtenservice„ hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
Schäfer’s Fahrtenservice
Berlin, im Mai 2007

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